Opferhilfe

Als Opfer einer Straftat gibt es die Möglichkeit, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Dies gilt auch für Angehörige eines durch eine Straftat Getöteten. Regelmäßig wird ein Schadensersatzanspruch gegen den Täter bestehen, der auch die Gebühren des vom Opfer (bzw. den Angehörigen) eingeschalteten Anwalts zu erstatten hat. Allerdings geht dies ins Leere, wenn beim Täter kein pfändbares Vermögen oder Einkommen vorhanden ist.

Opferschutzorganisationen wie der Weisser Ring gewähren auf Anfrage Beratungsschecks für die juristische Erstberatung, welche die Kosten für eine Beratung bei einem Rechtsanwalt abdecken. Einzelheiten  dazu können sie dort erfragen.

Die Prozessordnungen für die jeweiligen Gerichtsverfahren sehen Möglichkeiten vor, dass die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Opfervertreters von der Landeskasse/Staatskasse übernommen werden.

Strafverfahren

Im Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Strafverfahren gegen den Täter kann sich das Opfer (bzw. die Angehörigen) durch einen Rechtsanwalt als Beistand beraten und vertreten lassen. Der Rechtsanwalt kann als Zeugenbeistand oder Nebenklagevertreter auftreten und/oder vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld) mit einer sog. Adhäsionsklage geltend machen.

— Ein Anspruch auf Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand besteht gemäß § 397 a StPO regelmäßig, wenn das Opfer durch eine der folgenden Straftaten betroffen ist:

— Angehörige (Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner) eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten haben gemäß § 397 a StPO Anspruch auf Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand.

— Kinder und Jugendliche, die bei Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt sind, aber auch Opfer, die ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können, haben Anspruch auf Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand gemäß §  397 a StPO, wenn diese durch eine der folgenden Straftaten betroffen sind:

— Soweit nach den vorstehenden Möglichkeiten ein Anspruch auf Beiordnung nicht in Betracht kommt, kann das Opfer gemäß § 397 a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe beantragen, wenn es seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.

Dies betrifft einerseits Opfer von Straftaten nach den vorgenannten Vorschriften, soweit dort ausnahmsweise kein Anspruch auf Beiordnung besteht, aber auch Opfer von

— Schließlich kann Prozesskostenhilfe auch bei den in § 395 Abs. 3 StPO genannten Straftaten beantragt werden, wenn das Opfer seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist und wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Straftaten:

Zivilverfahren

In einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den Täter wegen Schadensersatz, Schmerzensgeld u.a. besteht unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

  • Opferentschädigungsverfahren

Für ein gerichtliches Verfahren über Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sind gemäß § 7 OEG i.V.m. § 73 a SGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzuwenden, es besteht daher unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.

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