9 WF 311/16 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

-Antragstellerin und Beschwerdegegnerin-

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Borgmann, Sydow, Bothe, Mehringdamm 32, 10961 Berlin

gegen

-Antragsgegner und Beschwerdeführer-

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte …

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
durch die Richterin am Oberlandesgericht K…
als Einzelrichterin
am 6. November 2017

beschlossen:

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13.10.2016 (Az. 32 F 137/07) teilweise abgeändert. Die Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtvorlage von Belegen (Kontoauszug Nr. 25 Bl. 1 für das Jahr 2005) wird aufgehoben.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner tragt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Soweit das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein weiteres Zwangsgeld nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO festgesetzt hat, weil er seiner durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 13.03.2014 titulierten Auskunftsverpflichtung bislang nicht in der geschuldeten Form nachgekommen ist, hat das Bestand.

Inhalt und Umfang der vom Antragsgegner zu erteilenden Auskunft ergeben sich aus dem vorbezeichneten Teilanerkenntnisurteil. Die im bisherigen Verfahrensverlauf erteilten Auskünfte des Antragsgegners genügen dem nicht.

Bereits das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht (BGH, FamRZ 1983, 996; OLG Thüringen, FamRZ 2013, 656; OLG Hamm, FamRZ 2006, 865).

Bei Lohn- und Gehaltsempfängern sind anzugeben das gesamte Bruttoeinkommen, nach Monaten getrennt, Art und Höhe aller Abzüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sog. Überschusseinkommen).

Selbständige sind gehalten, Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammenzustellen und einen eventuellen Einnahmeüberschuss auszuweisen. Darzulegen sind der Stand des Kapitalkontos und die Höhe der getätigten Entnahmen (OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 1267). Ausgabeposten sind so genau darzulegen, dass der Berechtigte imstande ist, deren unterhaltsrechtliche Relevanz nachzuprüfen. Die Ausgaben müssen so konkret dargestellt werden, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können (Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 13. Aufl., Rz. 693 m.w.N.). Demnach genügt nicht die Aufzahlung einzelner Kostenarten wie Abschreibung, allgemeine Kosten, Versicherungskosten u.s.w., sondern erforderlich ist die genaue Kennzeichnung der einzelnen Ausgabearten und der darauf entfallenden Beträge (BGH, FamRZ 1980, 770).

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach Einnahmen und Kosten darzustellen. Gleiches gilt für Kapitaleinkünfte.

Eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Auskunft hat der Antragsgegner bislang nicht erteilt. Die Vorlage der im Schriftsatz vom 19.12.2016 im Einzelnen angeführten Steuerunterlagen stellt keine ordnungsgemäße Auskunft dar. Der Antragsgegner schuldet – wie oben ausgeführt – eine systematische konkrete Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben (und über sein Vermögen per 31.03.2012). Notwendig ist eine hinreichend klare Gesamterklärung (OLG Hamm, FamRZ 2006, 865), deren es schon deshalb bedarf, weil die erteilte Auskunft gegebenenfalls auch Gegenstand einer nach § 261 BGB abzugebenden eidesstattlichen Versicherung sein kann. Die Antragstellerin ist nicht gehalten, sich die entsprechenden Angaben selbst aus den vorgelegten Steuerunterlagen des Antragsgegners herauszusuchen. Ebenso wenig ersetzt der Verweis auf ein Zugewinnausgleichsverfahren die geschuldete Auskunft zum Stand des Vermögens per 31.03.2012.

Soweit dem Antragsgegner wegen Verletzung der Belegvorlageverpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 31.07.2008 ein weiteres Zwangsgeld auferlegt worden ist, unterliegt dies der Abänderung. Der in Rede stehende Kontoauszug ist in der Beschwerdeinstanz vorgelegt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891 Satz 3, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.