Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 35 O 356/16

ln dem Rechtsstreit

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

gegen

-Beklagte-

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Borgmann, Sydow, Bothe,

Mehringdamm 32, 10961 Berlin,

hat das Landgericht Berlin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2017

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin belieferte die Beklagte als ihren Gewerbekunden in der Abnahmestelle G….straBe , 1…. Berlin mit Elektrizität. Die Lieferung und der Forderungseinzug erfolgten für den streitgegenstandlichen Zeitraum auf der Grundlage der einbezogenen Bedingungen, Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich“ vom 26.10.2006 (StromGVV).

Der Verbrauch wurde von dem Zähler mit der Nummer …….. erfasst.

Mit Schreiben vom 17.12.2012 kündigte die Beklagte der Klagerin gegenüber das streitgegenständliche Vertragsverhältnis. Ihr Mietverhältnis über die in Rede stehenden Gewerberäumlichkeiten endete aufgrund fristloser Kündigung der Hausverwaltung vom 11.6.2013.

Mit der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten den restlichen Ausgleich der den Zeitraum vom 4.11.2012 bis zum 22.11.2013 umfassenden Stromlieferungs-Rechnung Nr. 71 01 ……… (Anlage zur Klageschrift/ Anspruchsbegründung vom 30.6.2016), auf die verwiesen wird. Aufgrund erfolgter Teilerfüllung macht die Klägerin nur noch einen offenen Teilbetrag in Höhe von restlichen 6.776,21 € geltend.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kündigung der Beklagten habe dass streitgegenständliche Stromlieferungsverhältnis zwar zunächst zum 31.12.2012 beendet. Die Beklagte habe danach aber weiterhin Strom entnommen und als (unstreitige) Hauptmieterin der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle die Befugnis zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft behalten. Selbst wenn, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, die Verbrauchsstelle untervermietet gewesen sei, so sei doch ein Rest an Verfügungsgewalt bei der Beklagten verblieben. Die Beklagte sei daher ab dem 1.1.2013 erneut ihre Vertragspartnerin geworden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.776,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe seit dem 1. 7.20.12 keine Verfügungsmacht mehr über die streitgegenstandlichen Räume gehabt. Aufgrund der Aufgabe ihrer geschäftlichen Tatigkeit habe sie die Gewerberäumlichkeiten am 1.6.2012 an Herrn A…… K…… übergeben, der seitdem die Mietzinszahlungen geleistet habe. Dieser habe seinen Betrieb dort zum 30.11.2013 aufgegeben. Die Beklagte nimmt zum Beleg ihres Vortrages Bezug auf dem Pachtvertrag zum 1.7.2012, diverse Mietzahlungsquittungen, das Schreiben der Vermieterin an Herrn A….. K…… vom 11.6.2013 sowie den Bescheid der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe vom 25.3.2014 jeweils in Anlage zum Schriftsatz vom 26.9.2016), worauf verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch der Klägerin auf Zahlung der in Höhe von 6.776,21 € erhobenen Restforderung aus der streitgegenständlichen Stromlieferungsechnung vom 27.1 0.2014 besteht nicht. Soweit die vorgenannte Rechnung den Zeitraum bis zum 31.12.2012 erfasst, ist eine zwar dem Grunde nach bestehende Forderung lediglich der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Für den ab 01.01.2013 erfassten Zeitraum besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte schon dem Grunde nach nicht.

1.

Ein Stromlieferungsvertrag über die streitgegenständliche Abnahmestelle G……straße, 1…. Berlin hat zwischen den Parteien nur bis zum Ablauf des 31.12.2012 bestanden. Die mit Schreiben vom 17.12.2012 erfolgte Kündigung der Beklagten hat das ursprüngliche Vertragsverhältnis der Parteien hinsichtlich der Lieferung von Strom unstreitig gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV zum 31.12.2012 beendet. Danach kann der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

2.

Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, wenn sie meint, dass ab 1.1.2013 erneut ein entsprechendes Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen sei. Zwar kann der Grundversorgungsvertrag gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV auch dadurch zustande kommen, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt. Dass an der streitgegenständlichen Abnahmestelle durchgängig und insbesondere auch nach dem 31.12.2012 noch Strom durch die Beklagte entnommen worden sei, was diese für den Zeitraum ab 03.11.2012 bestreitet, hat die Klägerin schon nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Sie selbst geht von einer zunächst erfolgten Beendigung des Stromlieferungsvertrages der Parteien zum 31.12.2012 aus. Dann trägt sie, als diejenige, die eine Forderung erhebt, die Beweislast fur die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr zum 01.01.2013 behaupteten erneuten Vertragsschlusses der Parteien durch die Annahme ihrer Realofferte (Strom) durch die Beklagte. Dass die Beklagten zugesteht, noch bis zur Beendigung des gewerblichen Mietverhältnisses aufgrund fristloser Kündigung der Hausverwaltung am 11.6.2013 Hauptmieterin der in Rede stehenden Gewerberäumlichkeiten geblieben zu sein, reicht insoweit nicht aus. Denn hier bestehen aufgrund des (streitigen) Vortrages der Beklagten unter Berücksichtigung der von dieser zu den Akten gereichten Belege für dessen Richtigkeit tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte seit dem 1.1.2013 weder rechtlich, noch tatsächlich Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Räumlichkeiten gehabt hat.

Diese Fallkonstellation ist insbesondere nicht mit derjenigen der erfolgten Untervermietung während eines laufenden Stromlieferungsvertragsverhältnisses vergleichbar. Ein konkludenter Vertragsschluss mit einem späteren Untermieter des ursprünglichen Vertragskunden durch Entnahme von Energie kommt nur dann nicht in Betracht, wenn bereits ein ungekündigtes Vertragsverhaltnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden (BGH, Urteil vom 17.3.2004, VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928). Hier hingegen nach Ablauf des 31.12.2012 gerade kein ungekündigtes Vertragsverhältnis mehr zwischen den Parteien bestanden.

Soweit die Klägerin die Existenz des behaupteten Untermieters als solchem bestreitet, erfolgt dieses Bestreiten – angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen – unsubstantiiert und ins Blaue hinein und ist damit unbeachtlich.

3.

Für den Zeitraum vom 4.11.2012 bis zum 31.12.2012 hatte zwar unstreitig der ursprüngliche Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien noch Bestand. Die Titulierung einer bezifferten Forderung ist dem erkennenden Gericht insoweit gleichwohl versagt. Denn es lässt sich der Rechnung nicht entnehmen, welcher Stromverbrauch auf diesen Zeitraum entfallen ist. Es lässt sich insbesondere nicht klären, inwieweit dieser durch die geleistete und vom Rechnungsbetrag in Abzug gebrachte Teilzahlung in Hohe von 792,40 € bereits entgolten ist.

Eine Schriftsatzfrist auf den jüngsten Schriftsatz der Beklagten vom 16.3.2017 braucht der Klägerin nicht gewährt zu werden. Denn dieser Schriftsatz enthalt lediglich Rechtsausführungen und keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nummer 11 in Verbindung mit 711 ZPO.