Beratungshilfe

Nach dem Beratungshilfegesetz wird Bürgern mit geringem Einkommen auf Antrag staatliche Hilfe für die außergerichtliche Beratung und soweit erforderlich Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährt, wenn sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Über den mündlich oder schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet Ihr örtlich zuständiges Amtsgericht, wobei Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen, das heißt belegen, müssen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, stellt Ihnen das Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus, mit dem Sie sich an uns wenden können. Für die Beratung und ggf. außergerichtliche Vertretung durch uns sind von Ihnen nach dem Beratungshilfegesetz dann nur 15,- Euro zu zahlen, die übrigen Kosten übernimmt die Staatskasse.

Die Beratungshilfe wird gewährt auf dem Gebiet

  • des Zivilrechts, einschließlich der Angelegenheiten, für die Arbeitsgerichte zuständig sind
  • des Verwaltungsrechts
  • des Verfassungsrechts
  • des Sozialrechts

Auf dem Gebiet des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeiten-rechts wird nur Beratung, aber nicht Vertretung von der Beratungshilfe erfasst. Dort besteht im gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, den Sie selbst beauftragen können.